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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 1. Anwendungsbereich

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 135

[Autor/Stand] Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, bis zur Rechtskraft des Feststellungsbescheids dem Finanzamt gegenüber einen unter dem Ertragswert bzw. Mindestwert liegenden Verkehrswert seines Grundstücks nachzuweisen. Der nach gewiesene Wert wird nur dann angesetzt, wenn er niedriger ist als der Steuerwert ach § 146 Abs. 2 bis 6 BewG. Sofern der Verkehrswert höher ist, bleibt es bei der steuerlichen Ertragsbewertung.

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Sollte ein stichtagsnaher Kaufpreis vorliegen oder ein Gutachterwert z.B. für die Erbauseinandersetzung ermittelt worden sein, sollte stets geprüft werden, ob dieser Wert niedriger ist als der Grundstückswert, ermittelt nach § 146 Abs. 2 bis 6 BewG. Lässt sich diese Frage nicht eindeutig beantworten, ist es empfehlenswert, den Grundstückswert nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen vom Finanzamt feststellen zu lassen, um anschließend diesen Wert mit dem vorliegenden Kaufpreis bzw. Gutachterwert zu vergleichen. Sollte der tatsächliche Wert unter dem Steuerwert liegen, besteht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid die Möglichkeit, den Grundstückswert auf der Grundlage eines nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswerts feststellen zu lassen.

Ohne Kenntnis des Grundstückswerts nach § 146 Abs. 2 bis 6 BewG wird der Kaufpreis bzw. Gutachterwert in der Praxis regelmäßig nicht in der Feststellungserklärung angegeben. Obwohl ein solcher Wert nach dem Gesetzeswortlaut nicht dazu führt, dass der steuerliche Grundstückswert höher angesetzt werden kann, wird in der Praxis befürchtet, dass sich das Finanzamt bei Durchführung des Ertragswertverfahrens an dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks orientiert, z.B. bei der Ermittlung der üblichen Miete. Dies gilt insbesondere für ein Gutachten, in dem der Verkehrswert...

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