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Sommer, SGB XI § 7a Pflegeberatung / 2.3.3 Empfehlungen (Satz 3)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 98

Nach Satz 3 traf den Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Pflicht, unter Beteiligung der in § 17 Abs. 1a Satz 2 genannten Parteien Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern abzugeben.

 

Rz. 98a

Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) wurde mit Wirkung zum 1.1.2026 lediglich die Befristung "31.7.2018" aus dem Gesetzestext gestrichen. Bei der Streichung handelte sich um eine redaktionelle Folgeänderung (BR-Drs. 365/25 S. 113 und BT-Drs. 21/1511 S. 100; vgl. auch die Komm. zu § 11).

 

Rz. 99

Ziel der Regelung ist es, dass auch der Spitzenverband Bund der Pflegekassen an den Empfehlungen zur Anzahl der Pflegeberater sowie zu ihrer Qualifikation und Fortbildung beteiligt sein soll. Die Empfehlung erfasst dabei nicht nur die Anzahl und Qualifikation der Pflegeberater, sondern auch Angaben zu ihrer Fortbildung (BR/Drs. 354/15 S. 86 f. = BT-Drs. 18/5926 S. 86).

 

Rz. 100

Zur Konkretisierung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater v. 29.8.2008 i. d. F. v. 22.5. 2018 erlassen. Die Empfehlungen können auf der Website des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) im Bereich "Pflegeversicherung" unter "Richtlinien, Vereinbarungen, Empfehlungen, Formulare" heruntergeladen werden.

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