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Sommer, SGB XI § 65 Ausgleichsfonds / 2.2 Anlage der Mittel (Abs. 3 und 5 Satz 1 HS 2, Satz 2 und 3)

Rebecca Döring
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Rz. 7

Nach Abs. 3 sind die Mittel des Ausgleichsfonds so anzulegen, dass sie für den in §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind. Dieser besteht darin, dass monatlich und jährlich ein Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durchgeführt werden kann (Näheres vgl. Kommentierung dort).

 

Rz. 8

Bereits in der Gesetzesbegründung zu Abs. 3 findet sich der Hinweis, dass die Mittel des Ausgleichsfonds nach den in der Sozialversicherung geltenden Grundsätzen hinsichtlich der Verfügbarkeit und Sicherheit anzulegen sind (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 74). Bereits hieraus folgte also, dass die allgemeinen Regelungen in §§ 80 ff. SGB IV Anwendung finden sollten. In der Praxis wurde dies auch so gelebt. Um dies zu bekräftigen, hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 in dem neu eingefügten Abs. 5 Satz 1 HS 2 für die Anlage der Mittel die Geltung der §§ 80, 83 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 84 und 86 SGB IV ausdrücklich normiert und so die zuvor nur untergesetzlichen Regelungen kodifiziert (vgl. BT-Drs. 20/3900 S. 107).

Um dem Ausgleichsfonds über die engen Grenzen des § 83 Abs. 1 Nr. 2b, 2c und 4c SGB IV hinaus auch weiterhin eine breite Streuung der Mittelanlage zu ermöglichen, hat er darüber hinaus in Abs. 5 Satz 2 geregelt, dass die Mittel des Ausgleichsfonds abweichend auch bei Kreditinstituten angelegt werden können, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Nach Abs. 5 Satz 3 ist die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Diese Prüfpflicht trifft das Bundesamt für Soziale Sicherung als dem Verwalter des Ausgleichsfonds natürlich nur im Falle der abweichenden Mittelanlage nach Abs. 5 Satz 2 (vgl. BT-Drs. 20/3900 S. 107).

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