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Sommer, SGB XI § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 74 wurde mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt und ist am 1.1.1995 in Kraft getreten (Art. 68 PflegeVG). Durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 1 Satz 1 um einen Halbsatz ergänzt und Satz 3 angefügt; Abs. 2 Satz 3 wurde geändert. Eine weitere Änderung des Abs. 1 Satz 1 erfolgte durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) mit Wirkung zum 1.9.2022.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift beschreibt die gesetzlichen Modalitäten für die Auflösung von Versorgungsverträgen durch Kündigung. Abs. 1 regelt die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung und eröffnet zu deren Vermeidung den Landesverbänden der Pflegekassen daneben eine Vereinbarungsoption. Abs. 2 schreibt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine außerordenliche (fristlose) Kündigung fest. Abs. 3 trifft Regelungen zum Schriftformerfordernis und Rechtsschutz.

2 Rechtspraxis

2.1 Auflösung des Versorgungsvertrags durch Kündigung

 

Rz. 2

Zur Auflösung bestehender Versorgungsverträge gemäß §§ 72, 73 bedarf es der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch eine der Vertragsparteien. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung verliert der Einrichtungsträger den ihm durch Versorgungsvertrag verliehenen Status als zugelassene Pflegeeinrichtung und damit die ihm vertraglich eingeräumte Berechtigung, an der pflegerischen Versorgung zulasten der Pflegeversicherung teilzunehmen.

Vertragliche Kündigungsvereinbarungen in Versorgungsverträgen, die von den inhaltlichen Vorgaben der gesetzlichen Kündigungsvorschrift des § 74 zulasten der Pflegeeinrichtung abweichen, sind rechtlich unzulässig. Aller...

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  (1) 1Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der ...

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