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Sommer, SGB XI § 53 Aufgaben auf Bundesebene

Dr. Thomas Becker-Evermann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 53 ist durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 26.5.1994 in Kraft getreten. Abs. 2 und 3 wurden durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) mit Wirkung zum 7.11.2001 geändert. Eine Änderung des Abs. 3 Satz 2 erfolgte durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) mit Wirkung zum 28.11.2003. Abs. 3 wurde erneut durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Zur Anpassung an die geänderten Organisationsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung wurde § 53 mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) neugefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aus Gründen der Einheitlichkeit der Verbandsorganisation der Pflegekassen hat der Gesetzgeber entsprechend der für die Aufgaben auf Landesebene gemäß § 52 getroffenen Regelung auch die Erfüllung der Bundesaufgaben für den Bereich der Pflegeversicherung den Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung, namentlich ihren Spitzenverbänden, übertragen. Eigenständige Bundesverbände der Pflegekassen gibt es nicht. An die Stelle der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen gemäß § 53a. F. ist in Anpassung an die geänderten Verbandsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung zum 1.7.2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen getreten.

2 Rechtspraxis

2.1 Organisation und Rechtsstellung des Spitzenverbandes Bund

 

Rz. 3

Die Verbandsaufgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch den Spitzenverband der Pflegekassen wahrgenommen. Der Gesetzgeber hat für die Bundesebene ebenso wie auf Landesebene auf die Schaffung eigenständiger rechtsfähiger Verbände der Pflegekasse...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 53 Aufgaben auf Bundesebene
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 53 Aufgaben auf Bundesebene

1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. 2Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.[1] § 53 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen ...

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