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Sommer, SGB XI § 45d Förderung der Selbsthilfe; Verordnungsermächtigung

Katharina Brand
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 in das SGB XI eingefügt worden. Seitdem ist sie mehrfach angepasst worden, zuletzt durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) mit Wirkung zum 9.6.2021. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, auch digitale Anwendungen im Rahmen der Förderung der Selbsthilfe zu berücksichtigen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die finanzielle Ausstattung und das Verfahren für die Schaffung und den Ausbau von ehrenamtlichem Engagement. Aufgrund des steigenden Pflegebedarfs und dem Wunsch nach einem möglichst langen Verbleiben in häuslicher Umgebung bedurfte/bedarf es neuer pflegerischer Versorgungskonzepte. § 45d soll die Hilfsbereitschaft stärken und auf diese Weise die Lebensqualität der pflegebedürftigen Menschen unmittelbar oder mittelbar über die Angehörigen verbessern.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 45d regelt

  • die Förderung der Selbsthilfe (Sätze 1, 2 und 5),
  • die Selbsthilfe (Sätze 13 bis 15),
  • den Ausschluss der Förderung (Satz 16).
 

Rz. 4

Zur Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen wurde ein eigenes Förderbudget eingerichtet. Bei der Durchführung der Förderung sind die Vorgaben des § 45c und das dortige Verfahren entsprechend anzuwenden, wie Satz 12 klarstellt.

 

Rz. 5

Die Begriffe der Selbsthilfegruppe, Selbsthilfeorganisation und Selbsthilfekontaktstelle werden in den Sätzen 13 bis 16 legaldefiniert. Diese Gruppen sind die Fördergeldempfänger.

 

Rz. 6

Eine Förderung der Selbsthilfe ist nach Satz 16 ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmun...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 45d Förderung der Selbsthilfe in der Pflege, Verordnungsermächtigung
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