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Sommer, SGB V § 5 Versicherungspflicht / 2.2.8 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten (Abs. 1 Nr. 7)

Jan Schüttfort
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Rz. 133

Die Regelung ist mit Wirkung zum 14.9.2007 dahingehend geändert worden, dass der Verweis auf die "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch den Verweis auf "Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX" ersetzt wurde. Hintergrund dafür ist, dass das Blindenwarenvertriebsgesetz mit dem besonderen Anerkennungsverfahren aufgehoben wurde, sodass nunmehr nur noch auf die Tätigkeit in einer Blindenwerkstatt nach § 134 SGB IX verwiesen wird (vgl. zu den Gründen § 134 SGB IX und Komm. dort).

 

Rz. 134

Die Krankenversicherungspflicht von in Heimarbeit für Werkstätten für behinderte Menschen tätigen Personen war mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) eingeführt und in den Voraussetzungen auch dort geregelt worden. Nach § 3 Abs. 1 SVBG waren auf die Versicherung die Vorschriften der allgemeinen Krankenversicherung anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SVBG waren die Versicherten nach § 1 SVBG den aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung Versicherten gleichgestellt. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Sozialversicherung als beschäftigungsähnliches Verhältnis beruhte und beruht auf der Ermöglichung des Krankenversicherungsschutzes zu günstigen Beiträgen und (weitgehend) ohne eigene Beitragsbelastung sowie in der Rentenversicherung auf dem Erwerb von Rentenanwartschaftszeiten. (Zur Problematik der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/voller Leistungsminderung bei Behinderten in einer Werkstatt vgl. BSG, Urteil v. 24.4.1996, 5 RJ 56/95).

 

Rz. 135

Mit Abs. 1 Nr. 7 wurde mit der Übernahme für diesen gegenüber dem früheren Recht wohl unveränderten Personenkreis eine eigenständige (von der Gleichstellung mit Beschäftigten unabhängige) Versicherungspflicht vorgesehen; nach § 1 Nr. 2 SGB VI...

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