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Sommer, SGB V § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Abs. 1 Nr. 1 trat zum 1.1.1993 in Kraft. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat ab 1.1.1993 Abs. 1 Nr. 1 insoweit geändert, als dass das bei der Verordnung von Fertigarzneimitteln anzugebende Kennzeichen nicht mehr handschriftlich übertragen werden konnte. In Abs. 2 wurden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Durch die Fünfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 26.2.1993 (BGBl. I S. 278) wurde in Abs. 4 die Bezeichnung des zuständigen Ministers mit Wirkung zum 13.3.1993 geändert. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat mit Wirkung zum 1.1.2000 weitere Anbieter von Arzneimitteln in den Anwendungsbereich von Abs. 1 und 2 einbezogen; darüber hinaus wurde in Abs. 2 Satz 2 sowie in Abs. 3 die Nr. 3 eingefügt. Mit der Siebten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 wurde mit Wirkung zum 7.11.2001 in Abs. 4 der Begriff "Bundesministerium" eingefügt. Durch das Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG) v. 15.2.2002 (BGBl. I S. 684) wurde mit Wirkung zum 23.2.2002 Abs. 2 Satz 2 geändert und Satz 3 in Abs. 2 eingefügt. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde zum 28.11.2003 in Abs. 4 der Begriff "Bundesministerium für Gesundheit" durch "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen

  (1) 1Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),   1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 zu verwendende ...

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