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Sommer, SGB V § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 24e trat aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) v. 23.10.2012 an dem Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2246) am 30.10.2012 in Kraft. Die Vorschrift ist seitdem textlich unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Weil Schwangerschaft und Entbindung keine regelwidrigen Körper- oder Geisteszustände sind, können die Vorschriften zur Krankenbehandlung (§§ 27 ff.) nicht angewandt werden (vgl. BSG, Urteil v. 28.4.1967, 3 RK 12/65). Deshalb bedurfte es einer speziellen Vorschrift, in denen die Ansprüche auf Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Entbindung geregelt sind. § 24e regelt seit dem 30.10.2012 eigenständig diese Ansprüche.

Der Anspruch auf die Versorgung ohne jegliche Zuzahlung der Versicherten und ohne Berücksichtigung von Hilfsmittel-Festbeträgen besteht nur wegen Schwangerschaftsbeschwerden und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Entbindungsvorgang. Bei allen anderen Fallgestaltungen gelten hinsichtlich der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel die bei Krankheit geltenden Vorschriften der Krankenbehandlung (§ 27 i. V. m. §§ 31 bis 33) entsprechend (Satz 2).

2 Rechtspraxis

2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Aus dem unter Rz. 2 aufgeführten Grund bedurfte es einer extra Anspruchsgrundlage, damit die Kosten für

  1. Arzneimittel (vgl. Rz. 4),
  2. Verbandmittel (vgl. Rz. 5),
  3. Heilmittel (vgl. Rz. 6) sowie
  4. Hilfsmittel (vgl. Rz. 7),

die wegen der gesundheitlichen Folgen einer Schwangerschaft oder wegen der Entbindung notwendig sind, von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Damit haben Versicherte entsprechend dem Wortlaut des §24e bei der Notwendigkeit der entsprechenden Mittel – vorbehaltlich der unter Rz. 9 ff. aufgeführten Besonderheiten – die gleichen Leistungsansprüche und Zuzahlungsverpfli...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

1Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. 2Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33a geltenden ...

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