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Sommer, SGB V § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen ... / 1 Allgemeines

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 2

§ 248 enthält, inhaltlich weitgehend dem § 385 Abs. 2a RVO folgend, die Regelung über den anzuwendenden Beitragssatz auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, die seit dem 1.1.1983 bei Versicherungspflichtigen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Sie legt einen (gesetzlichen) Beitragssatz fest, nach dem die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit dies neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird, für Pflichtversicherte zu berechnen sind. Dieser Beitragssatz ist einer der Faktoren, aus der sich die kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 1 SGB IV) entstehenden konkreten Beiträge errechnen. Der zweite Faktor ist der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229) und/oder das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV, soweit dieses neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird.

 

Rz. 3

Die Regelungen zum Beitragssatz auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen haben folgende wesentliche Entwicklung genommen:

Nach § 248 Abs. 1 Satz 1 in der ab 1.1.1989 geltenden Fassung galt als Beitragssatz für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse der Mitgliedschaft. Davon abweichend bestimmte Abs. 1 Satz 2, dass stattdessen die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes im Landesverband galt, wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehörte (Diese Regelung war vom BSG, Urteile v. 17.10.1986, 12 RK 61/84 und 12 RK 15/86 für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen worden). Maßgebliche war dabei jeweils nicht der aktuelle Beitragssatz, sondern der zum 1.7. eines Jahres geltende halbe allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse galt (zeitversetzt) jeweils für das ganze folgende Kalenderjahr.

§ 248 Abs. 2 sah vom 1.1.1989 bis 31.12.1992 vor, dass a...

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