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Sommer, SGB V § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflich ... / 2.4 Versorgungsbezüge aus dem Ausland (Abs. 1 Satz 2)

Katharine Kleine
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Rz. 35

Werden Versorgungsbezüge i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Ausland bezogen, sind diese nach Abs. 1 Satz 2 ebenfalls als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss können dagegen gesetzliche Renten aus ausländischen Rentenversicherungssystemen bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BT-Drs. 9/458 S. 35). Als Grund für diese Unterscheidung kommt im Wesentlichen in Betracht, Konflikte mit anderen Staaten zu vermeiden, die sich bei einer Einbeziehung auch ausländischer Renten in die Beitragspflicht ergeben hätten.

 

Rz. 35a

Eine völlige Identität ausländischer Versorgungssysteme mit inländischen ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme kaum denkbar. Daher stellt Abs. 1 Satz 2 auch lediglich auf Leistungen "dieser Art" ab. Daher ist im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistung geboten. Eine Vergleichbarkeit liegt vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den anhand der Essentialia der nationalen Norm bemessenen typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.2021, B 12 KR 32/19 R). So gehören z. B. Bezüge an einen ehemaligen Beschäftigten der Botschaft der Vereinigten Staaten zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen i. S. d. Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (vgl. BSG...

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