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Sommer, SGB V § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mu ... / 1 Allgemeines

Wolfgang Klose †
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Rz. 2

Die Vorschrift sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237 S. 222) inhaltlich § 383 RVO entsprechen. Dies wird aber durch den Wortlaut nicht bestätigt. Während § 383 Satz 1 RVO regelte, dass Beiträge nicht zu entrichten sind (also auch keine Beiträge oder Beitragsanteile durch Dritte), enthält die jetzige Regelung den Hinweis auf die Beitragsfreiheit nur des Mitgliedes. § 383 Satz 2 RVO regelte als Ausnahme von der Beitragsfreiheit, den Erhalt von Arbeitsentgelt, die Beiträge aus Rente und Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen oder die Beitragszahlung bei Verletzten- oder Übergangsgeld (§ 381 Abs. 3a RVO; jetzt: § 251 Abs. 1). Die Vorschrift enthält nun, ohne letztlich eigenständig eine von den Beitragsvorschriften der §§ 226 ff. abweichende eigene Regelung zu treffen (vgl. Rz. 5), den deklaratorischen Hinweis auf Beitragsfreiheit des Mitglieds als Ausnahme vom Grundsatz des § 223 Abs. 1, der für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge fordert. Mit der Anfügung von Abs. 2 und der Änderung des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sollte, als Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 24.2.1981, VI ZR 154/79, NJW 1981 S. 1846) klargestellt werden, dass Schadensersatzpflichtige nicht von ihrer Ersatzpflicht auch für Beiträge freigestellt sind, weil die Mitgliedschaft für das Mitglied beitragsfrei durchzuführen ist.

 

Rz. 2a

Die Änderungen der Vorschrift durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) v. 11.12.2018 sind erst im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen worden (Begründung in BT-Drs. 19/5112 S. 42 f.). Die Überschrift wurde redaktionell angepasst, da es das bislang in der Überschrift genannte Erziehungsgeld nur bis zum 31.12.2006 gab, welches durch das Elterngeld abgelöst wurde. Die Streichung des Verweises auf das Betreuungsgeld in Satz 1 stellt eine red...

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