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Sommer, SGB V § 211a Entscheidungen auf Landesebene

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt und trat am 1.7.2008 in Kraft. Eine vergleichbare Vorschrift gab es bis dahin für die Landesverbände nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Landesverbände und Ersatzkassen zu einer Einigung in allen Aufgaben, die gemeinsam und einheitlich nach dem SGB wahrzunehmen sind. Für den Fall, dass sich Landesverbände und Ersatzkassen nicht gemeinsam und einheitlich auf eine Vorgehensweise im konkreten Einzelfall einigen können, wird ein Lösungsweg definiert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber hat den Landesverbänden und Ersatzkassen vielfach das Erfordernis der einheitlichen und gemeinsamen Entscheidung aufgegeben. Die Ersatzkassen sind in der landesunmittelbaren Aufgabenwahrnehmung nach den Maßgaben des § 212 Abs. 5 tätig und decken insoweit ein mit den Landesverbänden der anderen Kassenarten übereinstimmendes Aufgabenportfolio ab.

Bis zur 2008 erfolgten Neustrukturierung der GKV-Verbände haben die Ersatzkassen diese Aufgaben durch ihre Landesvertretungen wahrnehmen lassen. Infolge der kassenartenübergreifenden Fusionen und der Neuaufstellung der Ersatzkassen in deren Landesstrukturen (§ 212 Abs. 5) hat es der Gesetzgeber offensichtlich für erforderlich erachtet, für den Konfliktfall einen Lösungsweg vorzuschreiben, um die Handlungsfähigkeit in den landesweiten Strukturen weiterhin sicherzustellen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft ausschließlich Situationen, in denen das Gesetz die Landesverbände und Ersatzkassen zu einer "gemeinsamen und einheitlichen" Aufgabenerfüllung verpflichtet (Satz 1). Auf andere Fälle ist § 211a nicht anwendbar. Die Krankenkassen bilden in den entsprechenden Fällen eine Strei...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 211a Entscheidungen auf Landesebene
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1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen ...

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