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Sommer, SGB V § 125 Verträge zur Heilmittelversorgung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Kommentierung berücksichtigt die bis zum 30.11.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) mit Wirkung zum 29.12.2022.

§ 125 befasst sich mit den Modalitäten einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Heilmittelversorgung (vgl. Hauck/Noftz/Luthe, SGB V, § 125 Rz. 2). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 124 zu sehen. Keinen Einfluss auf die Selbständigkeit oder die Unselbständigkeit eines Heilmittelerbringers hat die Regelung des § 125 (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.7.2021, L 4 BA 75/20). Folgende Zusammenhänge bestehen: Während § 124 die Zulassung der Versorgung (Grundverhältnis) regelt, betreffen §§ 125, 125a und 125b die Modalitäten und Bedingungen der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung (Versorgungsverhältnis; vgl. Becker/Kingreen/Butzer, SGB V, § 125 Rz. 1). Der Sachleistungsanspruch des Versicherten auf Heilmittel (§ 32) gegen seine Krankenkasse wird durch die Vorschrift im Verhältnis zu den Leistungserbringern von Heilmitteln (Viertes Kapitel 5. Abschnitt SGB V Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln – §§ 124, 125, 125a und 125b) vertraglich umgesetzt. Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Vertragsärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten als Sachleistungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden können.

Die mit Wirkung zum 11.5.2019 auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) vorgenommene Neufassung des 5. Abschnitts des 4. Kapitels SGB V (Beziehungen zu den Leistungserbringern von Heilmitteln) war nach der Gesetzesbegründung erforderlich, weil die bisherigen landesweiten Regelungen der Beziehungen zwischen Krankenkassen und den Leistung...

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