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Sommer, SGB XI § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen / 2.3 Besondere Befugnisse bei Durchführung von Qualitätsprüfungen in der stationären Pflege

Bernd Künzl
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Rz. 6

Für Qualitätsprüfungen im Bereich der teil- und vollstationären Pflege statten die Regelungen des Abs. 2 und Abs. 3 die Prüfeinrichtungen mit besonderen Befugnissen aus. Diese Befugnisse, die sich im Kern mit den wesentlichen der Heimaufsicht für Überwachungszwecke eingeräumten Rechten decken (vgl. hierzu insbesondere § 15 Abs. 2 und 3 HeimG), vermitteln dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen zum Zwecke der Qualitätssicherung unter anderem

nach Maßgabe des Abs. 2

  • Zutrittsbefugnisse zu den benutzten Grundstücken und Räumen des Pflegeheims,
  • besondere Prüfungs- und Besichtigungsrechte zur Tag- und Nachtzeit sowie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  • das Recht zur Kontaktaufnahme mit den Pflegebedürftigen, deren Angehörigen, vertretungsberechtigten Personen und Betreuern sowie
  • das Recht zur Befragung der Beschäftigten und der Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie

nach Maßgabe des Abs. 3 und 3a

  • ein Recht zur Inaugenscheinnahme des gesundheitlichen und pflegerischen Zustands Pflegebedürftiger und damit zusammenhängend
  • ein Recht zur Befragung pflegebedürftiger Personen, Betreuer und Angehöriger, Beschäftigter der Pflegeinrichtungen sowie der Mitgliederheimrechtlicher Interessenvertretungen der Bewohner und
  • ein Recht auf Einsichtnahme in die Pflegedokumentation.
 

Rz. 7

Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Prüfer, in welcher Weise sie bei der Durchführung einer Qualitätsprüfung von den ihnen nach Abs. 2 und 3 eingeräumten Prüfbefugnissen in den rechtlichen Grenzen des § 114a Gebrauch machen. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung gilt es allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßi...

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