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Sommer, SGB V § 49 Ruhen des Krankengeldes / 2.2.3.1 Ruhen nur in Höhe des weitergezahlten Nettoarbeitsentgelts

Siegfried Wurm
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Rz. 11

Ist das "fortgezahlte" Arbeitsentgelt beitragspflichtig, ruht der Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitsentgelts. Da aber das Krankengeld bei Arbeitnehmern u. a. auf 90 % des im Bemessungszeitraums erzielten Nettoarbeitsentgelts beschränkt ist, wäre es ungerecht, wenn für das Ruhen des Krankengeldes der Bruttowert des anzurechnenden Arbeitsentgelts anzusetzen wäre. Ziel ist ja lediglich, dass der Krankengeldbezieher sich während der Arbeitsunfähigkeit wegen der Zahlung von Arbeitsentgelten nicht besser stellt, als wenn er gearbeitet hätte. Deshalb wird für die Berechnung der "Ruhenshöhe" 100 % des "fortgezahlten" Nettoarbeitsentgelts angesetzt – also das weitergewährte Arbeitsentgelt nach Abzug der darauf entfallenden

  • Lohn- und Kirchensteuer,
  • Arbeitnehmeranteile aufgrund von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung – hierzu ist auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zuzuordnen (vgl. § 28d SGB V) – sowie
  • Solidaritätszuschläge (falls diese wegen der Höhe der Jahreseinkünfte tatsächlich noch zu entrichten sind).

Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:

  • die um Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23c Satz 2 SGB IV),
  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • die Arbeitnehmeranteile zur Umlage zwecks Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie
  • die Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (nur Bremen und Saarland).
 

Rz. 12

Bei der Ermittlung des "fortgezahlten" Nettoarbeitsentgelts, das zur Kürzung des Krankengeldes führen kann, werden die zum Zeitpunkt der Zahlung zugrunde liegenden tatsächlichen steuerlichen individuellen Verhältnisse und demnach das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt...

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