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Sommer, SGB V § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) zum 1.1.2009 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung in die Vorschrift übernommen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm regelt die Haftung der Krankenkassen als Einzugsstellen bei verschuldeten Beitragsrückständen durch die Erhebung von Säumniszuschlägen. Damit werden der ordnungsgemäße Einzug und die Weiterleitung des Beitrags an den Gesundheitsfonds sichergestellt und Belastungen des Bundes als Liquiditätsgarant des Gesundheitsfonds vermieden (BT-Drs. 16/10609; § 271 Abs. 3). Hintergrund ist die Treuhänderstellung der Krankenkassen beim Einzug des Krankenversicherungsbeitrags gegenüber dem Gesundheitsfonds. Die Norm wird unabhängig vom entstandenen Schaden und von Verschulden angewendet.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragsrückstände (Abs. 1)

 

Rz. 3

Jede Krankenkasse hat gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Berichtspflicht, wenn die Beitragsrückstände erheblich ansteigen (Satz 1). Die jeweilige Krankenkasse ist durch das BVA zum Bericht aufzufordern. Im Bericht ist durch die Krankenkasse darzulegen, welche Gründe für den Anstieg ursächlich sind. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Das pflichtgemäße Handeln der Krankenkasse ist innerhalb einer gesetzlichen Frist von 4 Wochen glaubhaft zu machen.

 

Rz. 4

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erheblichkeit ist durch das BAS auszulegen (vgl. Hinweise zum Verwaltungsverfahren zu § 271a SGB V). Die Anwendung der Vorschrift liegt nicht im Ermessen des BAS....

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  (1) 1Steigen die Beitragsrückstände einer Krankenkasse erheblich an, so hat die Krankenkasse nach Aufforderung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] diesem die Gründe hierfür zu berichten und innerhalb einer ...

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