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Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrags

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Kommentar

Eine Gesellin, die mit ihrem Chef verlobt war, hatte auf Drängen der Bank eine Bürgschaft über dessen gesamte Kreditverpflichtungen in Höhe von rd. 900 000 DM übernommen. Die Bank hatte ihr jedoch erklärt, daß in Anbetracht anderer Sicherheiten lediglich 150 000 DM sicherungsbedürftig seien. Nachdem der spätere Ehemann durch Ausfall mehrerer Kunden in Konkurs ging, wurde die Frau zuerst auf 300 000 DM in Anspruch genommen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs wiesen jedoch letztinstanzlich die Klage ab. Aufgrund des krassen Mißverhältnisses vom Umfang der Bürgschaftsverpflichtung laut Vertrag (900 000 DM) und der zu sichernden Forderung einerseits, der großen Diskrepanz zwischen den damaligen Einkünften der Frau und der Höhe der Forderung andererseits gingen sie davon aus, daß der Bürgschaftsvertrag nach § 138 BGB nichtig war. Hierzu wurde ausgeführt, daß die Frau selbst bei vollumfänglicher Pfändung ihrer Einkünfte jährlich allenfalls 20 000 DM hätte leisten können. Selbst in 5 Jahren entspräche dies nicht einmal 11 % der Hauptforderung. Aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags ist auch eine Teilaufrechterhaltung der Bürgschaftsvereinbarung nicht möglich . Die Frau wurde von ihrer Verpflichtung frei.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.09.1997, II ZR 269/96

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