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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 5 Umsätze der Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen

Ferdinand Huschens
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Rz. 112

§ 4 Nr. 20 UStG befreit zwar grundsätzlich nur solche Leistungen im Bereich der darstellenden Künste, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehen. Bühnenregisseure gestalten in künstlerischer Hinsicht Konzerte oder Theateraufführungen ganz entscheidend mit, obwohl sie regelmäßig als Solisten nicht fähig sind, ihr Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken. Für diese und für Bühnenchoreografen gilt die Steuerbefreiung. Vor der ab 1.7.2013 geltenden Neuregelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind Regieleistungen von selbstständigen Bühnenregisseuren umsatzsteuerpflichtig. Der Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG greift nicht ein. Die Regieleistungen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt zu besteuern, wenn nach dem Inhalt der Regieverträge die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG der wesentliche Inhalt der zu beurteilenden Leistungen ist.[1] Auf die Berufsbezeichnung dürfte es für die Steuerbefreiung nicht ankommen, wenn es sich um Umsätze aus der Tätigkeit eines Bühnenregisseurs oder Bühnenchoreografen handelt. Für Leistungen von Intendanten ist diese ausgeschlossen. Sie leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Leistungen der darstellenden Kunst führen sie damit jedoch nicht aus. Für die Leistungen der Dirigenten kann die Steuerbefreiung dagegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen.[2] Nach FG Rheinland-Pfalz[3] soll sich auch ein Dirigent aus seiner Tätigkeit als Dirigent verschiedener Chöre unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL berufen können. Der Umstand, dass ein selbstständiger Dirigent und Chorleiter seine...

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