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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 4.1 Umsätze der Theater

Ferdinand Huschens
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Rz. 72

Ein Theater i. S. d. § 4 Nr. 20 UStG wendet sich i. d. R. an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Ein Theater liegt vor[1], wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist. Das Vorhandensein eines Theaters im technischen Sinn (Theatergebäude, Theatereinrichtungen, Bedienungspersonal) reicht allein nicht aus. Es muss vielmehr die Institution eines Theaters, also insbesondere ein auf bestimmte Zeit verpflichteter Stamm von Schauspielern (Ensemble), vorhanden sein.[2] Theater ist der Sammelbegriff der für Zuschauer bestimmten Darstellungen eines in Szene gesetzten Geschehens. Theater ist demnach jede szenische Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens und die künstlerische Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern. Dabei ist es ausreichend, dass ernst zu nehmende Aufführungen geboten werden. Für die weitere Vergleichbarkeit mit den befreiten Einrichtungen kommt es u. a. darauf an, wie die Aufführungen im Einzelnen ausgestaltet sind, insbesondere ob und in welchem Umfang und von wem schauspielerische, musikalische oder tänzerische Darbietungen erbracht werden, ob in einer Veranstaltung ggf. ein oder mehrere Theaterstücke bzw. Musikstücke und/oder Tänze aufgeführt werden, wie lange die Veranstaltungen jeweils dauern und in welchem Rahmen sie stattfinden. Eine Legaldefinition des Begriffs "Theater" bzw. einer "theaterähnlichen Vorstellung" fehlt im UStG. Allen Theaterformen ist gleich, dass sie sich der Ausdrucksform der Sprache/Musik und/oder Körpersprache bedienen. In der Literatur w...

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