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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 3.3 Wirkung der Bescheinigung

Ferdinand Huschens
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Rz. 57

Die Bescheinigung bindet Finanzbehörden und Finanzgerichte gleichermaßen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die bezeichneten Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei sind, wenn die vorgesehene Bescheinigung mit dem dort bezeichneten Inhalt erteilt worden ist. Das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine Überprüfung der Bescheinigung anregen. Sofern in einschlägigen Fällen berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vorlagen oder weiterhin vorliegen, können die FÄ Überprüfungen bei den zuständigen Landesbehörden anregen. Eine Überprüfung i. d. S. wird nicht in regelmäßigen Zeitabständen erforderlich sein, sondern nur, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen. Die Bescheinigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. An die in der Bescheinigung enthaltene Beurteilung der jeweiligen Einrichtung ist die Finanzverwaltung m. E. jedoch nicht gebunden, wenn diese offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bindet das FA und das Finanzgericht nämlich nur im Rahmen der dieser Behörde nach dem Gesetzeswortlaut zustehenden Entscheidungsbefugnis, nicht aber hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der jeweiligen Einrichtung um ein Theater, Orchester, Museum oder um eine sonstige in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG genannte Einrichtung handelt.[1] Der BFH hat in seinem Urteil v. 3.5.1989[2] für die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG klargestellt, dass steuerlich nicht nachprüfbarer Gegenstand der Bescheinigung nur ist, ob die Einrichtung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt, also die Einrichtung in ihrer Tätigkeit auf ein...

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