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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 24 Durchschnittssätze f ... / 7.5.1 Ausübung des Widerrufs

Andreas Windecker
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Rz. 311

Hat ein Land- und Forstwirt wirksam nach § 24 Abs. 4 S. 1 UStG zur Regelbesteuerung optiert (Rz. 289ff.), bindet ihn diese Option nach § 24 Abs. 4 S. 2 UStG für mindestens fünf Kalenderjahre (Rz. 293ff.). Die ausgeübte Option kann nach § 24 Abs. 4 S. 3 UStG mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der optierende Land- und Forstwirt kehrt also keineswegs nach fünf Kalenderjahren in der Regelbesteuerung automatisch in die Pauschalierung zurück. Wie die Option kann auch der Widerruf nur einheitlich für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe des Unternehmers erfolgen.[1] Und wie die Optionserklärung ist auch der Widerruf eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist. Mangels Eindeutigkeit wird man aber in der bloßen Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen keinen Widerruf der Option sehen können. S. Rz. 294 zum Widerruf der Option, wenn der Land- und Forstwirt nach dem Ausscheiden aus der Pauschalierung die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG anwendet.

 

Rz. 312

Für den Widerruf hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 4 S. 4 UStG eine Frist gesetzt, die am 10. Tag nach Beginn des betreffenden Kalenderjahrs endet. Das Gesetz verlangt also vom Land- und Forstwirt, mit der gebotenen Sorgfalt im Voraus seine künftigen Verhältnisse zu beurteilen und auf dieser Grundlage die Entscheidung über den Widerruf zu treffen. Diese Frist kann nach § 24 Abs. 4 S. 5 UStG verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen und zu begründen. Ein Grund, der eine Fristverlängerung rechtfertigt, kann z. B. die Ungewissheit über die Vornahme einer größeren Investition (etwa wegen ausstehender Entscheidungen im Baugenehmigungsverfahren oder über die Finanzierung) sein....

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