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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1a Innergemeinschaftlic ... / 4.3.6 Befristete Verwendung (Art. 17 Abs. 2 Buchst. h MwStSystRL)

Roger Schwarz
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Rz. 144

Eine genaue zeitliche Begrenzung der Dauer der vorübergehenden Verwendung, nämlich höchstens 24 Monate, ist nur für bestimmte Gegenstände vorgesehen, wenn die Gegenstände bei ihrer Einfuhr aus einem Drittland im Rahmen der vorübergehenden Verwendung vollständig von der EUSt befreit wären.[1] Die Steuerbefreiung für die Einfuhr aus Drittländern (EUStbefreiung) ist in § 1 Abs. 2 und § 11 EUStBV geregelt, die wiederum weitgehend auf die zollrechtlichen Vorschriften des UZK verweisen. Die Fälle der einfuhrabgabenfreien vorübergehenden Verwendung sind in den Art. 207ff. DelVO erfasst.

[1] Art. 17 Abs. 2 Buchst. h MwStSystRL.

4.3.6.1 Allgemeine Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung

 

Rz. 145

Die Gegenstände, die im Inland einfuhrumsatzsteuerfrei vorübergehend verwendet werden können, bedürfen hierzu einer zollamtlichen Bewilligung[1], die auch durch die Überlassung der Gegenstände zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung erteilt werden kann.[2] Für die Anwendung des § 1a Abs. 2 UStG bedarf es keiner Bewilligung; die Gegenstände werden so behandelt, als befänden sie sich in einem zollamtlich bewilligten vorübergehenden Verwendungsverkehr.

 

Rz. 146

Die abgabenfreie Verwendungsdauer hängt von den jeweiligen wirtschaftlichen Interessen der durch die steuerfreie Verwendung betroffenen inländischen Unternehmen ab. In der Regel beträgt die Höchstdauer der Verwendung 24 Monate (Art. 251 Abs. 2 UZK). Der Zeitraum, während dessen Gegenstände in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können (aufgrund erneuter Überführung), darf insgesamt höchstens 10 Jahre betragen (Art. 251 Abs. 4 UZK). Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann auf begründeten Antrag hin eine Verlängerung um einen angemessenen Zeitraum gewährt werden (Art. 251 Abs. 3 UZK). Die Verwendungsfrist ist beschränkt für

  • Beförderungsmittel auf 6 bis 18 Monate bzw. auf den ...

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