Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro

Holger Raudszus
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Einordnung des § 18k UStG in das System der USt

 

Rz. 1

§ 18k UStG ist eine mit Wirkung zum 1.4.2021[1] neu in das UStG eingefügte Regelung. Sie hat keine Vorgängerregelung, da sie Teil eines ebenfalls zum 1.7.2021 neuen Einfuhr-Fernverkaufs von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR ist. Das Verfahren wird bereits als "Import-One-Stop-Shop" (IOSS)[2] bezeichnet.

§ 18k UStG ist Teil des sog. Digitalpakets[3] und fußt auf Art. 369l ff. MwStSystRL.

 

Rz. 2

§ 18k UStG ist eines von drei ab dem 1.7.2021 EU-weit geltenden besonderen Besteuerungsverfahren:

 
§ 18i UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (OSS, Non-Union-Scheme, Nicht-EU-Regelung)
§ 18j UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (OSS, Union-Scheme, EU-Regelung, One-Stop-shop – EU-Regelung)
§ 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (IOSS, Import-One-Stop-Shop),

Alle drei Besteuerungsverfahren sind für die jeweils betroffenen Unternehmer und die dort aufgeführten Umsätze

  • optional,
  • unabhängig vom genauen Ort der Leistung im Gemeinschaftsgebiet
  • mit einer einheitlichen Meldepflicht bei nur einer Behörde in einem Mitgliedstaat

ausgestaltet.

 

Rz. 3

§ 18k UStG gilt für Umsätze, die seit dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Damit der Antrag zur Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren frühzeitig gestellt werden konnte (Rz. 15), wurde § 18k UStG formal zum 1.4.2021 in Kraft gesetzt.

[1] Rz. 3; Gesetz v. 20.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] U.a. Kratz/Barros, IWB 2020, 970.
[3] VO (EU) 2017/2454 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 1; RL (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 7; RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019, ABl. 2017 L 310, 1; DVO (EU) 2019/2026 v. 21.11.2019, ABl. 2019 L 313, 14

2 Geltungsbereich des § 18k UStG

2.1 Allgemeines

 

Rz. 4

§ 18k UStG ist als sog. "One-Stop-Shop" (OSS), hier als "Import-One-Stop-Shop" oder "IOSS" bezeichnet) ausgestaltet und gilt für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR als einzige Anlaufstelle. Die Regelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zum 1.7.2021 abgeschafften Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer von 22 EUR nach Maßgabe des § 1a EUStBV. Seither können näher bestimmte Einfuhren mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR zwar weiterhin von der EUSt befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG), jedoch erfolgt bereits ab dem 1. Euro eine nachgelagerte Besteuerung mit USt im Bestimmungsland innerhalb der EU (Rz. 10 ff.).

2.2 Betroffener Unternehmerkreis und zuständige Behörde

 

Rz. 5

§ 18k UStG richtet sich grundsätzlich uneingeschränkt an im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und im Falle des § 3 Abs. 3a S. 2 UStG auch an sog. Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG.

§ 18k UStG richtet sich gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG an nicht im Gemeinschaftsgebiet (also im Drittlandsgebiet) ansässige Unternehmer direkt, wenn die EU mit dem Drittstaat nach Maßgabe von Art. 369m Abs. 3 MwStDVO ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU des Rates und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gegenständen tätigen.

Gem. Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL erlässt dazu die Kommission eine Durchführungsverordnung, um die Liste der Drittländer gem. Art. 369m Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL festzulegen. Laut der Internetseite des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html) liegt die Gegenseitigkeit zurzeit nur bezüglich Norwegen vor.

Unternehmer aus anderen Drittstaaten bzw. mit aus diesen anderen Drittstaaten eingeführten Gegenständen können dieses Verfahren gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG nur über einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter in Anspruch nehmen und dies beim BZSt angezeigt haben (Abschn. 18k.1 Abs. 1 S. 7 UStAE).[1]

 

Rz. 6

Weitere Voraussetzungen an den "Vertreter" werden offenbar nicht gestellt, auch Abschn. 18k.1 Abs. 10 UStAE enthält keine weiteren Regelungen bzw. Einschränkungen[2], da es anders als beim Fiskalvertreter gem.§ 22a ff. UStG für diesen Vertreter keine spezielle Regelung gibt. Lediglich § 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG bestimmt, dass der Vertreter neben dem Unternehmer Steuerschuldner und Empfangsbevollmächtigter ist.

 

Rz. 7

§ 18k Abs. 2 UStG beinhaltet jedoch Einschränkungen hinsichtlich der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Unternehmers oder des beauftragten Vertreters.[3] Bezogen auf Fernverkäufe bedeutet dies:

Ein im Inland[4] ansässiger Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG darf gem. § 18k Abs. 2 S. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Einordnung des § 18k UStG in das System der USt
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Einordnung des § 18k UStG in das System der USt

  Rz. 1 § 18k UStG ist eine mit Wirkung zum 1.4.2021[1] neu in das UStG eingefügte Regelung. Sie hat keine Vorgängerregelung, da sie Teil eines ebenfalls zum 1.7.2021 neuen Einfuhr-Fernverkaufs von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren