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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18f Sicherheitsleistung / 3 Regelungsinhalt der Vorschrift

Dr. Martin Kemper
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3.1 Gegenstand und Verfahren der Sicherheitsleistung bei Steueranmeldungen

 

Rz. 17

In der USt werden die Steuern i. d. R. durch sog. Steueranmeldungen[1] bei der Finanzbehörde angemeldet. Solche Steueranmeldungen stehen gem. § 168 S. 1 AO grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, solange sie nicht zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führen. In den zuletzt genannten Fällen gilt § 168 S. 1 AO erst, wenn die Finanzbehörde (der Steueranmeldung) zustimmt.[2] Diese Zustimmung kann zwar konkludent durch Auszahlung des Guthabens erfolgen. Sie erfolgt aber nicht immer automatisch, sondern in bestimmten Fällen erst nach einer mehr oder weniger eingehenden Prüfung des Sachverhalts durch die Finanzbehörde[3], wofür ihr grundsätzlich eine angemessene Zeitspanne einzuräumen ist.[4]

 

Rz. 17a

Wann ein Fall im Zusammenhang mit der erforderlichen Zustimmung der Finanzbehörde nun prüfungswürdig ist, entscheidet die Finanzbehörde dabei nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.[5] Während des Zeitraums der Prüfung erhält der Unternehmer ein von ihm angemeldetes Vorsteuerguthaben allerdings nicht ausbezahlt, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs – welche erst mit dem Erhalt der Zustimmung eintritt[6]- steht hier wegen der erforderlichen Zustimmung im (pflichtgemäßen) Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO).[7] Gem. § 18f S. 1 UStG kann nun in einem solchen Fall bei Steueranmeldungen i. S. v. § 18 Abs. 1 und 3 UStG die Zustimmung nach § 168 S. 2 AO im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung (§ 5 AO und § 102 FGO) der Finanzbehörde (Rz. 37ff.), welche natürlich auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.[8] Nach dem Gesetzeswortlaut kann nu...

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