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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18 Abs. 4a bis 7 Besteu ... / 1.6 § 18 Abs. 4f UStG; Sonderregelung für Gebietskörperschaften

Holger Raudszus
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Rz. 21a

Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Unternehmer nur ein Unternehmen hat, gem. § 18 Abs. 4f S. 2 UStG auch für Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder. Jedoch lässt es die Regelung des § 18 Abs. 4f fakultativ zu, dass auch sog. Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft des Bundes und der Länder gem. § 18 Abs. 4f UStG durch ihr Handeln eine eigene Erklärungspflicht begründen können. Daraus ergibt sich die Rechtsfolge, dass der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten obliegen.

Diese Regelung ermöglicht nun von Gesetzes wegen, dass sich Gebietskörperschaften für Zwecke der Umsatzsteuer praktisch in getrennt umsatzsteuerlich geführte Bereiche aufteilen und insoweit autonom ihren steuerlichen Pflichten nachkommen können, d. h. unter getrennten Steuernummern. Zu jeder Steuernummer kann auch eine USt-IdNr. beim BZSt beantragt werden (Rz. 21d). In der Praxis haben dies bereits einige Gebietskörperschaften in der Vergangenheit so gehandhabt, nunmehr ist es legalisiert.

 

Rz. 21b

Ausweislich der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit dem BMF-Einführungsschreiben[1] sind Organisationseinheiten gem. § 18 Abs. 4f S. 1 UStG jeweils einzeln

  • die Verwaltungen der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (z. B. Landtage, Verfassungsgerichtshöfe),
  • die obersten Behörden (z. B. Ministerien, Rechnungshöfe),
  • die Behörden der nachgeordneten Bereiche (z. B. Oberfinanzdirektionen, Finanzämter, Verwaltungsbehörden der Länder),
  • die Gerichte,
  • die Landesbeauftragten, die mit eigener Selbstständigkeit außerhalb eines Ressorts ausgestattet sind sowie
  • vergleichbare Einrichtungen (z. B. Bundes- oder Landesbetriebe, vgl. § 26 BHO, § 26 LHO).

Untergeordnete Organisationseinheiten gem. § 18 Abs. 4f S. 3 UStG sind danach innerhalb der...

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