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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 26 UStG ermächtigt den Gesetzgeber und das BMF in bestimmten, gesetzlich umrissenen Fällen, Regelungen zur Ergänzung des UStG vorzunehmen. Die Ermächtigungen sind dabei teilweise redaktioneller Art, wenn das BMF ermächtigt wird, das Gesetz in der jeweils gültigen Fassung mit neuem Datum und neuer Überschrift im BGBl neu zu veröffentlichen (§ 26 Abs. 6 UStG) oder den Wortlaut des Gesetzes an den Stellen, an denen auf den Zolltarif verwiesen wird, an die jeweils gültige Fassung des Zolltarifs anzupassen (§ 26 Abs. 2 UStG). Teilweise handelt sich aber auch um Regelungen, die erheblichen Einfluss materieller Art haben, wenn das BMF anordnen kann, dass bei der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden kann (§ 26 Abs. 3 UStG).

 

Rz. 2

Rechtsverordnungen müssen die Voraussetzungen des Art. 80 GG erfüllen. Danach können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Landesregierung ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG). Die Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG).

 

Rz. 3

§ 26 UStG enthält Ermächtigungsvorschriften, die für verschiedene Rechtsnormen von Bedeutung sind. Darüber hinaus enthält das UStG diverse weitere Ermächtigungsvorschriften in den einzelnen Rechtsnormen, die nur für diese anzuwenden sind. Aus diesem Grund ist die Bedeutung des § 26 UStG – soweit es sich um die Möglichkeit des Erlasses von Rechtsverordnungen handelt – sehr eingeschränkt. Regelmäßig wird vom BMF von den Ermächtigungsvorschriften zu den Einzelnorme...

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    Umsatzsteuergesetz / § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
    Umsatzsteuergesetz / § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

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