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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 3.6.5.8 Behandlung von An- und Vorauszahlungen

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 54

Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern (sog. Istbesteuerung), müssen erhaltene An- und Vorauszahlungen im USt-Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs versteuern. Auch Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuern (sog. Sollbesteuerung), müssen eine erhaltene An- oder Vorauszahlung für eine im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführte Leistung bereits im USt-Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung des Geldes der USt unterwerfen.[1] Auch in Fällen von An- und Vorauszahlungen sind die Umsätze, für die diese An- und Vorauszahlungen vor dem 1.7.2020 vereinnahmt worden sind, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der späteren Umsatzausführung zu besteuern (§ 27 Abs. 1 S. 2 UStG). Das bedeutet, dass der gesamte Umsatz – ungeachtet der bereits erhaltenen Anzahlungen – den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterliegt, wenn er im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt wird.

 

Rz. 55

Die USt für eine Anzahlung, die dem Leistungsempfänger mit 19 % bzw. 7 % USt in Rechnung gestellt wurde, ist in der USt-Voranmeldung für den Monat zu berichtigen, in der die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde. Dies geschieht durch Eintragung eines negativen Betrags der Bemessungsgrundlage in Zeile 26, Kennzahl 81 der USt-Voranmeldung (bei Anzahlungen, die mit 19 % USt in Rechnung gestellt worden sind) bzw. in Zeile 27, Kennzahl 86 der USt-Voranmeldung (bei Anzahlungen, die mit 7 % USt in Rechnung gestellt worden sind). Eine Berichtigung des USt-Ausweises in den Anzahlungsrechnungen ist nicht erforderlich, wenn in der Endrechnung die USt für den gesamten Umsatz mit 16 % bzw. 5 % gesondert ausgewiesen wird. In den Endrechnungen sind die erhaltenen Anzahlungen in Abzug zu bringen, aufgeteilt auf Nettobeträge und darauf entfallende USt.[2]

 
Praxis-Beis...

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