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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 2 [Steuer ... / 1 Allgemeines/Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Ferdinand Huschens
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Rz. 1

Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch die Vermietung von Gegenständen, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (im Folgenden: Anl. 2) aufgeführt sind und für welche die Steuerermäßigung für Lieferungen (einschl. der den Lieferungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben), Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe in Betracht kommt.

 

Rz. 2

Ausgenommen von der Steuerermäßigung ist die Vermietung der in Nr. 49 Buchst. f der Anl. 2 bezeichneten Gegenstände; also Briefmarken und dgl. (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) – als Sammlungsstücke (aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00 des Zolltarifs). Des Weiteren ausgenommen von der Steuerermäßigung ist die Vermietung der in der Nr. 53 Anl. 2 bezeichneten Gegenstände; also Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen u. ä. dekorative Bildwerke (Position 9701 des Zolltarifs), Originalstiche, –schnitte und –steindrucke (Position 9702 00 00 des Zolltarifs), Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 des Zolltarifs). Schließlich ist ausgenommen von der Steuerermäßigung die Vermietung der in der Nr. 54 der Anl. 2 bezeichneten Gegenstände; also die folgenden Sammlungsstücke: zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs), Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs) sowie Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs), Münzen aus unedlen Metallen (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs) und ...

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