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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 15 [Resta ... / 1.2.2 Erste Verlängerung der Steuersatzsenkung bis 31.12.2022

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 3a

Aufgrund des zweiten Lockdown ab November 2020 und der damit verbundenen Schließung ihrer Betriebe konnten die meisten Gastronomiebetriebe die zunächst bis 30.6.2021 befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe nicht ausnutzen. Die als steuerliche Hilfsmaßnahme gedachte Steuersatzsenkung ging damit weitgehend ins Leere. Die Politik war sich einig, dass die Gastronomiebranche auch weiterhin steuerlich unterstützt werden sollte. Nachdem es Anfang Februar 2021 zwischen den damaligen Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD im sog. Koalitionsausschuss eine politische Einigung über weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie gab, legten die Fraktionen von CDU, CSU und SPD im Deutschen Bundestag am 9.2.2021 den "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vor.[1] Darin war neben weiteren steuerlichen Maßnahmen zur Milderung von finanziellen Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG enthalten. Laut Art. 3 des Gesetzentwurfs sollten in der Vorschrift die Wörter "vor dem 1. Juli 2021" durch die Wörter "vor dem 1. Januar 2023" ersetzt werden. Danach sollte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe in der Gastronomie zwar weiterhin befristet sein, nun aber bis zum 31.12.2022. Der Bundestag hat am 26.2.2021 den Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geänderten Fassung, die aber nicht die umsatzsteuerliche Maßnahme betraf[2], beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 5.3.2021 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 10.3.2021 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 17.3.2021 im BGBl I 2021, 330 verkündet. Es ist weitgehend am 18.3.2021 in Kraft getre...

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