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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 10 Bemessungsgrundlage ... / 5.2.1.1.2 Einkaufspreis einschließlich Nebenkosten

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 470

Der auf den Zeitpunkt der Entnahme zu ermittelnde (fiktive) Einkaufspreis entspricht im Regelfall dem Wiederbeschaffungspreis[1], den Wiederbeschaffungskosten.[2] Das ist der Preis, den der Unternehmer zzt. der Entnahme, der Lieferung oder des Verbringens aufwenden muss, um einen gleichen (bei vertretbaren Sachen) oder entsprechenden, also gleichartigen Gegenstand zu erhalten. Insbesondere bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern muss ein Wiederbeschaffungspreis eines Gegenstands gleicher Art und Güte, also gleichen Abnutzungsgrads ermittelt werden. Zur Annäherung an das Entgelt als der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen Umsätze soll eine fiktive Betrachtung des Unternehmers als Käufer auf dem Markt angestellt werden[3] Allerdings gehört nach § 10 Abs. 4 S. 2 UStG die USt nicht zur Bemessungsgrundlage. Eine vorübergehende Streichung der Worte "oder für einen gleichartigen Gegenstand" durch das USt-Binnenmarktgesetz[4] ist irrtümlich geschehen und durch das StMBG[5] wieder korrigiert worden. Die Streichung wie die bis heute geltende Wiedereinfügung hatten keine inhaltlichen Folgen.

 

Rz. 470a

Der Begriff des Einkaufspreises schließt – anders als der Teilwert – keine Anschaffungsnebenkosten[6] ein. Deshalb mussten die Nebenkosten ausdrücklich erwähnt werden, um in die Bemessungsgrundlage einbezogen zu werden. Der Begriff des Einkaufspreises erfasst auch nicht den Gewinn des Unternehmers, damit erfolgt keine Einbeziehung der Wertschöpfung auf dieser Handelsstufe. Der Ansatz des Einkaufspreises zuzüglich der Nebenkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes ist dann systematisch unproblematisch, wenn der tatsächlich unentgeltlich gelieferte Gegenstand zeitnah zur Wertabgabe erworben wurde. In diesem Fall wird zwischen dem damaligen Einkaufspreis und dem derzeitigen Einkaufspreis ...

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