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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 10 Bemessungsgrundlage ... / 2.2.4 Aufwendungs- und Auslagenersatz

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 50

Ersetzt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die oder einen Teil der Aufwendungen oder Auslagen, erhält der leistende Unternehmer auch diesen Betrag für die von ihm ausgeführte Leistung. Die ersetzten Beträge gehören also zum Entgelt. Im Einzelfall kann das Entgelt sogar ausschließlich in einem Auslagenersatz bestehen. Eine Gewinnerzielung oder aber auch nur eine entsprechende Absicht ist für eine Umsatzbesteuerung nicht Voraussetzung. Der bürgerlich-rechtliche Unterschied zwischen Entgelt und bloßem Auslagenersatz ist dem Umsatzsteuerrecht fremd.[1]

 

Rz. 51

Die Zugehörigkeit des Aufwendungs- und Auslagenersatzes zum Entgelt bedeutet einerseits, dass von einem Preis für die Gesamtleistung zur Ermittlung des Entgelts nur die USt, nicht dagegen irgendwelche Aufwendungen des Leistenden z. B. für Verpackung, Versicherung und Transport der Ware abgezogen werden dürfen. Das bedeutet aber auch zum anderen, dass vereinbarte oder nicht vereinbarte zusätzliche Zahlungen des Leistungsempfängers zum Ausgleich solcher Aufwendungen und Auslagen dem Entgelt zuzurechnen sind. Eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufspaltung des Entgelts in ein Entgelt für die Hauptleistung und Auslagenersatz ändert nichts am Entgeltscharakter des Gesamtbetrags. Auch bei steuerbaren unentgeltlichen Leistungen kommt ein Aufwendungs- oder Auslagenersatz für eine Bemessungsgrundlage in Betracht.[2]

 

Rz. 52

Nur die durchlaufenden Posten gehören nicht zum Entgelt, und zwar auch dann nicht, wenn sie neben einem Entgelt anfallen.[3] Das sind nach § 10 Abs. 1 S. 5 UStG "die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt". Diese Voraussetzungen, die eindeutig gegeben sein müssen, werden bei den üblichen ersetzten Aufwendungen nur selten erfüllt...

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