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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 10 Bemessungsgrundlage ... / 2.2.11.2 Begriff des durchlaufenden Postens

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 339

Ein durchlaufender Posten ist ein Betrag, den ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Einen durchlaufenden Posten würde das Umsatzsteuerrecht wohl auch bei Nichtunternehmern annehmen. Solche Fälle interessieren jedoch das Umsatzsteuerrecht nicht, da nur Umsätze von Unternehmern und damit Entgelte an Unternehmer zur USt herangezogen werden.

 

Rz. 340

Der Betrag muss vereinnahmt und verausgabt worden sein, da er ja ein durchlaufender Posten ist, für den der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson zwischen zwei Beteiligten ausübt, zwischen denen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.[1] Das gilt für die volle Höhe des Betrags.[2] Der durchlaufende Posten kann allerdings auch im Zusammenhang mit eigenen Leistungen des für die durchlaufenden Posten im fremden Namen und für fremde Rechnung Handelnden stehen.[3] Die Zahlungsverpflichtung muss zwischen einem Zahlungspflichtigen und einem Empfangsberechtigten bestehen, die beide nicht mit dem Unternehmer identisch sind. Der Charakter des Durchlaufens ist allerdings nicht so stark, dass die Vereinnahmung stets der Verausgabung vorhergegangen sein muss. Die Mittelsperson kann den Betrag zunächst verauslagen und dann vom Zahlungspflichtigen wiederbekommen. Auch ist denkbar, dass die Vereinnahmung in den einen Voranmeldungs- oder Veranlagungszeitraum fällt und die Verausgabung in einen anderen.

 

Rz. 341

Als Voraussetzung des durchlaufenden Postens wird von der h. M. auch gefordert, dass der vereinnahmte und verausgabte Betrag zahlenmäßig genau feststand.[4] Eine Trennung der durchlaufenden Posten von den eigenen Leistungsentgelten muss möglich und vorhanden sein.

 

Rz. 342

Sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung des Betrags müssen in fremdem Namen und für fremde ...

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