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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1 Steuerbare Umsätze / 2.4.3 Zuordnung von Leistungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 48

Problematisch ist aber die Zuordnungsmöglichkeit von Leistungen, die der Unternehmer nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet. Früher war klar, dass bezogene sonstige Leistungen, soweit sie auch für unternehmerische Zwecke verwendet wurden, dem Unternehmen voll zugeordnet werden konnten. Bei Gegenständen galt dies entsprechend, mit der Einschränkung der 10 %-Grenze (Rz. 44). Dazu hatte der EuGH[1] schon früh festgestellt, dass ein einheitlicher Gegenstand, der sowohl zu unternehmerischen als auch zu privaten Zwecken verwendet wird, ganz, gar nicht oder auch nur teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Mit verschiedenen Urteilen zur sog. "Sphärentheorie" hat der EuGH dann allerdings für zusätzliche Verunsicherung gesorgt, da das Spannungsverhältnis zwischen Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und der Vorsteuerabzugsberechtigung nur unzureichend beachtet wurde.[2]

 

Rz. 49

Während in Deutschland bei der Frage der Zuordnung von Leistungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug von den zwei Sphären "unternehmerisch" und "nichtunternehmerisch" ausgegangen wurde, kam der EuGH in seinen Entscheidungen zu einem anderen Ergebnis. In seiner Entscheidung "Securenta"[3] stellte der EuGH fest, dass der Steuerpflichtige auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausführen würde, die insoweit nicht in den Anwendungsbereich der USt fallen würden. Damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Soweit Eingangsleistungen sowohl mit der unternehmerischen als auch mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen.

 

Rz. 50

Ein Jahr später konkretisierte der EuGH in seiner Entscheidung "VNLTO"[4] diese Grundsätze und stellte im Ergebnis fes...

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