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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 120 Einlegung der Revision

Dr. Ulrich Dürr
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 120 FGO enthält die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Geregelt sind die förmlichen Voraussetzungen für die Einlegung und die Begründung der Revision sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Revisionsbegründung. Seit 2001 ist die Revision beim BFH (und nicht wie früher beim FG) einzulegen. Ebenso ist die Revisionsbegründung beim BFH (früher wahlweise beim BFH oder FG) einzureichen.

Die Einhaltung der – strengen – Formalien sowie der kurz bemessenen Fristen bezweckt zum einen die Durchführung eines zügigen Verfahrens. Zum anderen dienen diese Voraussetzungen der Rechtssicherheit und damit insbesondere auch dem Schutz des Rechtsmittelgegners vor einer unsachgerechten Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und seinem Vertrauen in den Bestand des ergangenen FG-Urteils. Die Begründungspflicht durch einen zugelassenen, fachkundigen Prozessvertreter[1] hat – neben der Entlastung des BFH – auch den Sinn, den Prozessgegner vor einer vorschnellen, unüberlegten Revisionseinlegung zu bewahren.

Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000, BGBl I 2000, 1757 nicht grundlegend, sondern nur in Details geändert. Durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005[2] wurde S. 4 an Abs. 1 angefügt. Bei elektronischer Revisionseinlegung muss danach das angefochtene FG-Urteil nicht gesondert in Papierform übersandt werden (Wirkung ab 1.4.2005).

Hat das FG in seinem Urteil über mehrere Steuerbescheide, also über mehrere selbstständige Streitgegenstände, entschieden und werden mit der Revision mehrere Verwaltungsakte (Steuerbescheide) angefochten, so liegen zwar mehrere Streitgegenstände, gleichwohl aber nur eine Revision und nur ein Revisionsverfahren vor. Es müssen jedoch für alle Streitgegenstände die erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzunge...

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