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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 234 Stundungszinsen

Dr. Armin Pahlke
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1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt.[1] Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.[2]

Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.[3] Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nur für die Ansprüche des Fiskus, nicht dagegen für die Ansprüche eines Beteiligten gegen den Fiskus. Dies ist aus der Formulierung "werden Zinsen erhoben" sowie daraus abzuleiten, dass das Gesetz den Verzicht auf Zinsen nach Abs. 2 stets nur von den Finanzbehörden aussprechen lässt.

 

Rz. 2

Dazu gehören neben den Steueransprüchen auch

  • die festgesetzten und gestundeten Haftungsansprüche[4];
  • die gestundeten Ansprüche auf Rückzahlung einer Erstattung[5] oder Steuervergütung;
  • die Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen[6], Wohnungsbauprämien[7], frühere Bergmannsprämien[8] und die Zulagen und Rückzahlungsbeträge gem. § 96 Abs. 1 EStG[9], für das Kindergeld gem. § 31 S. 3 EStG;
  • die Stundung bei Nutzungs- und Rentenlasten, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden[10];
  • der Erwerb von § 13b i. V. m. § 13a Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 10 ErbStG oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG begünstigtem Vermögens[11];
  • der Erwerb von begünstigtem Vermögen nach § 13d Abs. 3 ErbStG[12];
  • der Erwerb von mehr als 26 Mio. Euro kann die Steuer bei einem bloßen Teilerlass bis zu 6 Monaten gestundet werden.[13] Diese gilt gem. § 28a Abs. 7 ErbStG auch im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG;
  • die Stundung nach § 6 Abs. 4 AStG wenn sich EU-/EWR-/Drittstaatsangehöriger mit einer Beteiligung von mindestens 1 % vorübergehend in einem Drittstaat aufhält oder ein Drittstaatsangehöriger in einen EU/EWR –Staaten verzieht[14];
  • für den Anspruc...

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  (1)[1] 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 2Wird der Steuer- ...

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