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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung / 2.1 Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung (Satz 1 und 3)

Kristin Brunner
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Rz. 3

Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In Kleinbetragsfällen kann das jedoch unverhältnismäßig sein, weshalb der Gesetzgeber in gewissen Grenzen verwaltungstechnische Zugeständnisse an die Praktikabilität und die Wirtschaftlichkeit des Besteuerungsverfahrens machen darf.[1] Diesem Zweck dient die Regelung des § 156 AO.

 

Rz. 4

§ 156 Abs. 1 S. 1 AO regelt, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass von einer Steuerfestsetzung abzusehen ist, wenn ein durch eine Rechtsverordnung zu bestimmender Betrag nicht überschritten wird. Die Rechtsverordnung darf das Absehen von einer Steuerfestsetzung sowohl zugunsten als auch zulasten der Stpfl. regeln.[2]

 

Rz. 5

Nach dem Wortlaut des § 156 Abs. 1 AO ist jeweils auf die Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 1 AO abzustellen, mithin auf die Steuer, die für einen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt festzusetzen ist. Auch auf Freistellungsbescheide und die Ablehnung einer Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO ist § 156 AO anzuwenden.[3] Aus § 155 Abs. 5 AO ergibt sich, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auch für die Festsetzung von Steuervergütungen gilt. Im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren ist § 156 AO hingegen nicht anwendbar, da insoweit keine "Festsetzung" vorliegt, insoweit gelten eigene Bestimmungen.[4] Ferner ist die Regelung nicht auf Haftungsschulden anzuwenden, da die Haftungsschuld keine Steuerschuld ist.[5]

 

Rz. 6

In seiner bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung erfasste § 156 Abs. 1 S. 1 AO auch die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO. Nicht festgesetzte steuerliche Nebenleistungen wie der Säumniszuschlag waren auch nach altem Recht nicht erfasst.[...

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