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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 16 Dieselb ... / 3. Die Vergütung

Peter Fölsch, Norbert Schneider
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Rz. 92

Die Vergütung für Erinnerungen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerden und sofortige Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren sowie im Verfahren gegen den Kostenansatz sind in VV Teil 3 Abschnitt 5 geregelt (VV 3500 ff.). Das gilt auch in den Verfahren, in denen Beschwerden ansonsten durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten werden, z.B. in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6; siehe § 19 Abs. 1 Nr. 10a, da insoweit ausdrücklich auf VV Teil 3 verwiesen wird (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1). Vorgesehen sind sowohl Wert- als auch Betragsrahmengebühren.

 

Rz. 93

Diese Gebühren gelten allerdings nur, wenn

▪ die Erinnerung oder Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen eine eigene Angelegenheit darstellt
▪ oder der Anwalt ausschließlich in einem solchen Verfahren beauftragt worden ist.
 

Rz. 94

Wertgebühren, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 und gegebenenfalls eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513, erhält der Anwalt in

▪ bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
▪ Verfahren vor den Arbeitsgerichten,
▪ Familiensachen,
▪ verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
▪ Finanzgerichtsverfahren,
▪ Sozialgerichtsverfahren, wenn sich Gebühren in der Hauptsache nach dem Wert richten (§ 3 Abs. 1 S. 2),
▪ Strafsachen (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1),
▪ Bußgeldsachen (VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1) und
▪ Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht (VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1).
 

Rz. 95

Da in den Beschwerdeverfahren und in den Erinnerungsverfahren entweder keine Gerichtsgebühren erhoben werden oder Festgebühren, enthalten die Kostengesetze insoweit auch keine Wertvorschriften. Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren ist daher im RVG geregelt und richtet sich in Besc...

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