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Sauer, SGB IX § 229 Persönliche Voraussetzungen

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 ein Abs. 3 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 zum 1.1.2018 wird der bisherige § 146 zu § 299. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 146 in der durch Art. 2 des Gesetzes zum 30.12.2016 geänderten Fassung.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift des § 229 Abs. 1 definiert den Personenkreis schwerbehinderter Menschen, der in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (entspricht dem Merkzeichen "G") ist und damit die persönlichen Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 228 Abs. 1 Satz 1) erfüllt. § 229 Abs. 2 bestimmt zudem, welche Personen zur Mitnahme einer Begleitperson im Nah- und Fernverkehr (§ 228 Abs. 6 Nr. 1) berechtigt sind, was dem Merkzeichen "B" entspricht. § 229 Abs. 3 beschreibt den unbestimmten Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Gehbehinderung", was auch eine Voraussetzung für die Gewährung einer Parkerleichterung gemäß § 46 Nr. 11 StVO ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit

 

Rz. 2

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist nach Satz 1, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, ...

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  (1) 1In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche ...

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