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Schell, SGB IX § 29 Persönliches Budget / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 2

Das Persönliche Budget ermöglicht Menschen mit einem bereits festgestellten oder noch festzustellenden Anspruch auf Teilhabeleistungen i. S. d. §§ 4 und 5 anstelle einer traditionellen Sach- oder Dienstleistung eine Geldzuwendung oder – in Ausnahmefällen – Gutscheine zu erhalten.

Durch das Persönliche Budget können keine Leistungen finanziert werden, die außerhalb des Leistungsspektrums des jeweiligen Rehabilitations-/Leistungsträgers liegen. Das Persönliche Budget ist somit nicht als "Add-on"-Leistung zu verstehen (BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 19/15 R). Ein Versicherter kann somit z. B. anstelle des Rehabilitationssports (§ 64) kein Persönliches Budget für "allgemeines, freies Schwimmen" im Hallenbad beanspruchen (kein Übungsleiter, kein Sport in der Gruppe).

Das Persönliche Budget ist keine eigenständige Leistung, sondern nur eine neue Form der Leistungserbringung. Naturalleistungen (Sach- oder Dienstleistungen; vgl. § 11 SGB I) werden in Geld umgewandelt. Durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderung gestärkt werden.

Als Budgetnehmer erhält der Mensch mit Behinderungen die ihm bewilligten Leistungen als Geldbetrag und kann damit auf der Grundlage einer zwischen ihm und den Rehabilitations- und sonstigen Leistungsträgern (Pflegekasse, Integrationsamt) getroffenen Zielvereinbarung selbst darüber entscheiden, wann, wo, wie und durch wen er seine der Leistung zugrunde liegenden Bedarfe deckt und wie und wodurch die vereinbarten Teilhabeziele (§ 4) erreicht werden. Der leistungsberechtigte Mensch (Budgetnehmer) kann somit im Rahmen der vereinbarten Kriterien und Auflagen selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang er welche Dienstleistung oder Unterstützung durch welche Person oder Einrichtung/Institu...

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