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Sauer, SGB IX § 58 Leistungen im Arbeitsbereich / 2.2.1 Grundsatz

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 9

Die Werkstätten erhalten nach Abs. 3 Satz 1 von den Rehabilitationsträgern für die gegenüber den behinderten Menschen erbrachten Leistungen Vergütungen. In der ursprünglichen Formulierung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/5074) lautete die Formulierung: "Die Leistungen umfassen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Personal- und Sachkosten". Diese Formulierung wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben und neu gefasst (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestagsdrucksachen 14/5786 und 14/5800 vom 4.4.2001). Zur Begründung wurde ausgeführt, richtigerweise müsse es "Vergütungen" heißen, da aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Dienst)Leistungen keine Kosten umfassen, sondern diese verursachen. Damit ist auch klargestellt, dass es sich bei den Zahlungen der Rehabilitationsträger nicht um Kostenerstattung handelt.

Die Werkstätten haben hierauf einen Rechtsanspruch gegenüber dem Rehabilitationsträger. Den Leistungsanspruch selbst hat dagegen der behinderte Mensch, so in den Fällen, in denen der Sozialhilfeträger zuständiger Rehabilitationsträger ist, einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.

 

Rz. 10

Die Vergütungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese Grundsätze sind nicht erst mit dem SGB IX betont worden, sie sind aus dem Sozialhilferecht übernommen, § 41 Abs. 3 BSHG i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088).

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