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Sauer, SGB IX § 38 Verträge mit Leistungserbringern / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 2

§ 38 stellt sicher, dass nur solche Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch genommen werden, die den Qualitätsanforderungen nach § 37 genügen. Als Rehabilitationsdienste und -einrichtungen gelten alle Leistungserbringer, die den Rehabilitanden mit Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem SGB IX gegen Zahlung eines Honorars bzw. einer Vergütung versorgen.

Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören alle Kliniken und sonstigen "Häuser", in denen für Menschen mit drohender oder bereits eingetretener Behinderung Leistungen zur Rehabilitation bzw. Teilhabe in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden.

Zu den Rehabilitationseinrichtungen zählen insbesondere die

  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (z. B. Reha-Kliniken, ambulante Rehabilitationseinrichtungen mit medizinischem Schwerpunkt),
  • Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation (z. B. Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, Berufliche Trainingszentren und Werkstätten für behinderte Menschen),
  • Einrichtungen zur Ausführung von Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. heilpädagogische Einrichtungen, Jugenddörfer, Tagesförderstätten, ambulant oder stationär geführte Wohngruppen für psychisch oder mehrfach behinderte Menschen),
  • Einrichtungen zur Bildung und Teilhabe (z. B. Förderschulen für Kinder mit starker Behinderung) sowie
  • interdisziplinäre Frühförderstellen und/oder die interdisziplinär tätigen Sozialpädiatrischen Zentren i. S. d. § 46.

Unter dem Begriff Rehabilitationsdienste sind insbesondere ambulante soziale Hilfsdienste, Sozialstationen und sonstige Leistungsanbieter zu verstehen, die zwar Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe erbringen, aber dies – räumlich gesehen – losgelöst vom einer festen Rehabilitationseinrichtung tun.

Zu den Rehabilitati...

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