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Sauer, SGB IX § 227 Verordnungsermächtigungen

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 2 Satz 1 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 30.12.2016 die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 aufgrund der zeitgleich erfolgten Einführung von Mitbestimmungsrechten der Werkstatträte und der Einführung des Amtes einer Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen erweitert worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 144 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 227. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 144 mit den sich aus Art. 2 dieses Gesetzes ergebenden Änderungen.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 die Rechtsgrundlage zum Erlass von Verordnungen durch die Bundesregierung, die bestimmte Einzelheiten über die Aufgaben und den Betrieb einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die Aufnahmevoraussetzungen, die Wirtschaftsführung und weitere Aspekte regelt. Daneben enthält Abs. 2 die Rechtsgrundlage zum Erlass von Verordnungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Werkstattrates.

2 Rechtspraxis

2.1 Ermächtigung zum Erlass einer Werkstättenverordnung

 

Rz. 2

Abs. 1 hat in e...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 227 Verordnungsermächtigungen
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