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Sauer, SGB IX § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 128 (a. F.) als Vorgängervorschrift zum aktuellen § 211 enthielt ursprünglich die gleichlautenden Regelungen des § 50 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) v. 26.8.1986 (BGBl. I S. 1421). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 2 zum 1.5.2004 aufgehoben und die Verweisung in Abs. 3 angepasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 128 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 211. Der bisherige Abs. 3 ist nun als Abs. 2 vorgerückt, der bisherige Abs. 4 ist infolgedessen Abs. 3. In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung sind bei den Amtsbezeichnungen nun jeweils zuerst die weiblichen Bezeichnungen vorangestellt worden, inhaltlich entspricht die Vorschrift ansonsten dem bisherigen § 128 mit der Änderung durch Art. 2 dieses Gesetzes in Abs. 4 (ab 1.1.2018 Abs. 3), mit Anpassungen der Verweisungen in Abs. 3 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift befasst sich mit der Art und Weise der Beschäftigung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Soldatinnen und Soldaten

2 Rechtspraxis

2.1 Pflichten öffentlicher Arbeitgeber

 

Rz. 2

Abs. 1 verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, so viele schwerbehinderte Menschen als Beamtinnen und Beamte einzustellen und zu beschäftigen, dass unter den insgesamt beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den Dienststellen ein angemessener Teil schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind. Es ist dem Dienstherrn keine Quote auferlegt, allerdings die Aufforderung an ihn gerichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur unter den nichtbehinderten Beschäfti...

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  (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Teils auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ...

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