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Sauer, SGB IX § 2 Begriffsbestimmungen / 2 Rechtspraxis

Siegfried Wurm
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Rz. 5

Mit § 2 definiert der Gesetzgeber die Begriffe

  • der "Behinderung" (Abs. 1 Satz 1 und 2; vgl. Rz. 6 ff.),
  • der "drohenden Behinderung" (Abs. 1 Satz 3, vgl. Rz. 23 ff.) und
  • der "Schwerbehinderung" (einschließlich Gleichstellung; Abs. 2 und 3, vgl. Rz. 26 ff.).

Nach den Zielvorstellungen des § 4 soll einem Menschen mit Behinderung trotz seiner behinderungsbedingten Beeinträchtigungen (z. B. Funktionsverluste) ermöglicht werden, wie ein gesunder Mensch gleichberechtigt und selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben oder jeder anderen Lebenssituation teilzunehmen. Als Lebenssituation gilt z. B.

  • bei einem Schüler die Schule,
  • bei einem Erwerbstätigen der Arbeitsplatz,
  • das Leben in der Gesellschaft (z. B. Familie oder Freunde, kulturelle Veranstaltungen) oder
  • das Leben in der häuslichen Wohnung (z. B. Leben/Selbstversorgung in der eigenen Wohnung).

Während § 2 Abs. 1 bei der Definition des Begriffs der Behinderung auf eine individuelle behinderungsbedingte Störung der Teilhabe unter Berücksichtigung der individuellen Lebenshintergründe (Kontextfaktoren) abstellt (z. B. Wohnung eines Beinamputierten im 3. Obergeschoss nur über Treppen zu erreichen), bedient man sich bei der Definition der Schwerbehinderung (Abs. 2) genereller schematischer Erfahrungswerte über den Grad der Teilhabestörung aufgrund der jeweiligen Krankheit/Funktionsstörung etc.

2.1 Definition der Behinderung i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 2

 

Rz. 6

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 haben Menschen eine Behinderung, wenn

  1. sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben (Rz. 7 ff.),
  2. diese Beeinträchtigungen den Betroffenen wegen der Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern (Rz. 11 ff.),
  3. die Störung der gleichberechtigten Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate...

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