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Sauer, SGB IX § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der ... / 2.6 Kostentragung

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 35

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehen, werden gemäß § 179 Abs. 8 SGB IX vom Arbeitgeber getragen. Im Geltungsbereich des BPersVG bzw. der PersVG der Bundesländer bestimmt sich die entsprechende Kostentragung nach den personalvertretungsrechtlichen Regelungen, was aus § 179 Abs. 8 Satz 1 HS 2 hervorgeht. Der Umfang der Kostentragung beschränkt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auch auf die erforderlichen Kosten. Nach der Rechtsprechung sind solche Kosten dann erforderlich, wenn die Schwerbehindertenvertretung die Ausgaben unter Anlegung eines verständigen Maßstabes und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für erforderlich halten darf (vgl. BAG, Urteil v. 18.4.1967, 1 ABR 11/66; BAG, Urteil v. 15.1.1992, 7 ABR 23/90). Diese Kosten dürfen nur durch Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung verursacht werden, die sich konkret auf den gesetzlichen Aufgabenkreis der Schwerbehindertenvertretung nach Maßgabe des SGB IX beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.6.1991, 6 P 3/90; BVerwG, Beschluss v. 15.4.2008, 6 PB 3/08). Die entstehenden oder entstandenen Kosten müssen hierbei von der Schwerbehindertenvertretung substantiiert und detailliert dargelegt und – soweit schon vorhanden – mit entsprechenden Rechnungsbelegen nachgewiesen werden (vgl. Mushoff, in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 179 Rz. 124).

Hinsichtlich der Art und Weise der Kostendeckung besteht jedenfalls kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf eine pauschale Kostendeckung (vgl. BAG, Beschluss v. 2.6.2010, 7 ABR 24/09). Allerdings können sich Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber auf eine pauschale Kostendeckung einigen. Grundsätzlich sind entstandene Kosten nach deren Entstehen zu erstatten. Allerdings kann unter...

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