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Sauer, SGB III § 153 Leistungsentgelt / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Regelung beschreibt die Umsetzung des der Bemessung zugrunde zu legenden Bruttoentgelts aus dem Bemessungszeitraum nach § 151 oder aufgrund einer fiktiven Bemessung nach § 132 in ein Leistungsentgelt als Nettoentgelt, aus dem das konkrete Arbeitslosengeld (Alg) nach Maßgabe des § 149 als allgemeiner Leistungssatz oder erhöhter Leistungssatz prozentual errechnet werden kann (4. Stufe der Berechnung des Alg). Die Berechnungen sind nach § 154 für den Kalendertag vorzunehmen. Das ergibt sich allerdings schon aus dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 Satz 1.

 

Rz. 2a

Abs. 1 Satz 1 definiert das Leistungsentgelt. Dabei handelt es sich um die Differenz aus dem Bemessungsentgelt (brutto) und den nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Abzügen. Die Abzüge werden abschließend aufgelistet, weitere Verminderungen kommen nicht in Betracht. Insoweit kommt es auf eine Differenz zum realen Nettoentgelt nicht an. Anders als in der Vergangenheit spielen nicht mehr die gewöhnlich beim Arbeitnehmer anfallenden gesetzlichen Abzüge eine Rolle, sondern allein die ausdrücklich benannten Positionen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass sich das Alg als Entgeltersatzleistung am bisherigen oder ersatzweise zukünftig entsprechend der Einordnung in Qualifikationsgruppen (§ 152) erzielbaren Nettolohn orientiert. Daraus resultiert die Höhe des Alg als eine Nettolohnersatzquote (60 % oder 67 % des Leistungsentgelts), die aus § 149 hervorgegangen ist.

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 2 legt die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag als Abzüge vom Bemessungsentgelt fest. Diese Aufzählung ist abschließend. Damit wird erreicht, dass nicht die individuellen Abzüge im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln und zu berechnen sind, sondern angesichts der Massenverwaltung beim Alg ...

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