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Sauer, SGB III § 149 Grundsatz

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 129 nach § 149 überführt und neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

§ 129 wurde durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) mit Wirkung zum 1.8.1999 und durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.8.2001 geändert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift definiert die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg). Sie enthält die Parameter zur Bestimmung des Leistungsbetrages. Damit macht der Gesetzgeber den Versicherten und interessierten Personen transparent, von welchen Faktoren die auszuzahlende Versicherungsleistung der Höhe nach wesentlich abhängt.

Zugrunde zu legen ist das Bemessungsentgelt. Das ergibt sich aus dem Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. In bestimmten Fällen ist ein fiktives Entgelt als Bemessungsentgelt festzusetzen (vgl. § 152). Damit steht gleichwohl für den Regelfall fest, dass der Entgeltersatzleistung das zuvor erzielte Entgelt zugrunde gelegt und damit in Bezug auf die Höhe der Versicherungsleistung unterstellt wird, dass der Arbeitslose es ohne Arbeitslosigkeit weiterhin erzielen würde. Daraus ergibt sich unmittelbar die Entgeltersatzfunktion des Alg. Weiterhin wird klargestellt, dass es auf das erzielte, also tatsächlich zugeflossene Entgelt nur in einem bestimmten Zeitraum vor der Arbeitslosigkeit, dem Bemessungszeitraum, ankommt. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Arbeitslose einen Teil seines früheren "Barlohnes" als Versicherungsleistung erhält. Hypothetische Entgelte werden jedenfalls im Grundsatz außer Acht gelassen. Im typisierten Fall hat der Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt bislang aus seinem erzielten Arbeitsentgelt bestritten, das nunmehr der Bemessung des Alg zugrunde gelegt wird. Auf diese Weise wird die Bestreitung des Lebensunterhaltes lediglich auf anderer Grundlage und mit beschränkterem Budget fortgesetzt.

Aus dem Bemessungsentgelt wird das Leistungsentgelt ermittelt. Dieses stellt das pauschalierte Nettoentgelt dar. Damit wird transparent, dass diese Berechnung nicht individuell, sondern pauschalierend vorgenommen wird und sich daraus für den Arbeitslosen Vorteile wie Nachteile ergeben können. Das pauschalierte Nettoentgelt repräsentiert den früheren "Barlohn".

Schließlich bestimmt die Vorschrift die Entgeltersatzquote. Das ist im Grunde der Satz von 60 % für Arbeitslose ohne Kind und von 67 % für Arbeitslose mit Kind. Es genügt für den höheren Prozentsatz, wenn der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind i. S. der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften hat. Damit wird ein einheitlicher Kindbegriff für die Umsetzung des Leistungsrechts nach dem SGB III gewährleistet. Mittels der Entgeltersatzquote wird aus dem Leistungsentgelt das konkrete Alg pro Tag errechnet und für die monatliche Zahlung zum Monatsende aufaddiert.

Die Änderungen der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Vorschrift war damit nicht verbunden.

Die Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 beseitigte lediglich eine redaktionelle Unrichtigkeit. Eine Änderung des materiellen Rechts war damit nicht verbunden.

2 Rechtspraxis

2.1 Entgeltersatz

 

Rz. 2

Das Alg ist die bedeutendste Sozialleistung der Arbeitslosenversicherung. Insbesondere bei der Bestimmung der Höhe der Leistung muss der Gesetzgeber dem Sozialstaatsgebot genügen. Diesen Anforderungen kommt er nur nach, wenn er dem Arbeitslosen einen angemessenen Ersatz für den Ausfall gewährleistet, den dieser dadurch erleidet, dass er gegenwärtig keinen (tariflich bezahlten) Arbeitsplatz findet. Damit hat das Alg Lohn- bzw. Entgeltersatzcharakter. Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, dem Arbeitslosen die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards in vollem Umfang zu ermöglichen. Das ist durch die Arbeitslosenversicherung auch nicht beabsichtigt. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Spielraum zur Verfügung. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist letztlich der Ausgleich von Beitragseinnahmen und Ausgaben für die Arbeitslosenversicherung. Damit kommen auch die nicht unerheblichen versicherungsfremden Leistungen in die Diskussion, die die Bundesagentur für Arbeit kraft gesetzlicher Vorschriften aus Beitragsmitteln auszahlen muss. Dieser Gesichtspunkt gewinnt in der 19. Legislaturperiode wieder an Bedeutung, weil der Arbeitslosenversicherungsbeitrag nach Ansparung einer dem Rücklagenvolumen vor der Finanzkrise entsprechenden Betrag abgesenkt worden ist.

 

Rz. 3

Für die Bestimmung der Höhe des Alg ist insbesonde...

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