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Sauer, SGB III § 147 Grundsatz

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 127 nach § 147 überführt.

§ 127 Abs. 2a wurde ab 1.1.1998 eingefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Art. 13 Bundeswehrneuausrichtungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013) geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden Abs. 1, 2 und 4 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I. S. 3002) geändert.

§ 127 Abs. 2a und 3 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) aufgehoben.

§ 127 Abs. 1, 2 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) geändert.

§ 127 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.8.2009 eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 147 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Anspruchsdauer drückt den Versicherungsschutz in einer zeitlichen Perspektive aus, der mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) verbunden ist. Sie bleibt bestehen, bis sie sukzessive durch Verbrauch oder durch einen besonderen Tatbestand erlischt. Damit steht bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit mit ...

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