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Sauer, SGB II § 59 Meldepflicht / 2.1.8 Rechtsfolgen

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 34

Die Meldung bei dem zuständigen Grundsicherungsträger ist eine unvertretbare Handlung des Leistungsberechtigten, die nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 59 Rz. 24). Erfüllt der Leistungsberechtigte die Meldepflicht des § 309 SGB III nicht, verwirklicht er weder eine Schadenersatzpflicht nach § 62 noch einen Bußgeldtatbestand (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 59 Rz. 28).

Allerdings kann das Bürgergeld nach § 32 abgesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für Arbeit oder des an deren Stelle tretenden kommunalen Trägers der Grundsicherung ohne wichtigen Grund der Meldepflicht nicht nachkommt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 muss über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses belehrt werden, nicht jedoch über die einzelnen Modalitäten der Meldepflicht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.1.20222, L 25 AS 1638/20; LSG Sachsen, Urteil v. 25.6.2019, L 8 AS 615/17). Die Beweislast für den Zugang, den Inhalt der Aufforderung und die Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Meldepflicht trägt der Träger der Grundsicherung. Der Leistungsberechtigte muss demgegenüber die Tatsachen beweisen, die den wichtigen Grund bilden. Ein Irrtum über das Datum eines in einem ­Aufforderungsschreiben zur persönlichen Vorsprache genannten Termins stellt keinen wichtigen Grund i. S. v. § 31 Abs. 2 dar. Dem Leistungsempfänger ist es vielmehr zuzumuten, ein Anforderungsschreiben zur Meldung mit der nötigen Sorgfalt zu lesen und ggf. ein hinreichendes Verständnis sicherzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.7.2007, L 20 B 114/07 AS). Soweit die Leistung noch nicht gewährt wurde, kann die Bewilligung versagt ...

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